Satzung


§ 1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V.“
  2. Er ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige im Bereich der Erzdiözese München und Freising und führt im Geschäftsverkehr den erläuternden Untertitel „Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige“.
  3. Er ist eine Gliederung des Bundesverbandes „Kreuzbund e.V.“
    Der Diözesanverband erkennt die Bundessatzung in der jeweils gültigen Fassung an.
  4. Er ist dem Caritasverband für die Erzdiözese München und Freising angeschlossen. In Entsprechung zu § 4, Abs. 2 der Satzung des Deutschen Caritasverbandes (in der Fassung vom 14.10.1996) sind die Mitglieder des Kreuzbund e.V. gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes.
  5. Der Diözesanverband hat seinen Sitz in München.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Gliederung, Zugehörigkeit zum Bundesverband

  1. Der Kreuzbund, Diözesanverband München und Freising e.V. ist die katholische Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke und Angehörige, im Bereich der Erzdiözese München und Freising.
    Ihm gehören alle Kreuzbundgruppen im Bereich der Erzdiözese München und Freising an.
    Neu gebildete Gruppen genehmigt der Diözesanvorstand, wenn sie im Sinne der Kreuzbundsatzung arbeiten.
  2. Der Diözesanvorstand kann bei Bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand, weitere Untergliederungen (Regional-, Bezirks-, Kreis- bzw. Stadtverbände) in seinem Bereich genehmigen, denen dann die Gruppen ebenfalls angehören.
  3. Regional-, Bezirks-, Kreis- und Stadtverbände sowie die Gruppen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V.
    Diese Untergliederungen werden jeweils vertreten durch weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Sprecher und Gruppenleiter; von der Weisungsgebundenheit und Rechenschaftspflicht sind die gruppenautonomen Abläufe ausgenommen.
    Die Suchthilfebetreuung wird von den einzelnen Gruppen vor Ort geleistet. Finanzmittel werden nicht unmittelbar an die Suchtkranken weitergeleitet.
  4. Der Diözesanverband kann Gruppen, die nicht satzungsgemäß arbeiten, auflösen. Hiergegen können Gruppen beim Bundesvorstand Einspruch erheben.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Zweck und Aufgaben des Verbandes

  1. Zweck des Diözesanverbandes ist, im Sinne der christlichen Nächstenliebe, die Abwehr der Suchtgefahren, vornehmlich durch Alkohol und suchtbildende Medikamente, besonders des Suchtmittelmissbrauchs, die Prävention, die Mitarbeit in der Hilfe für Suchtkranke, Suchtgefährdete und Angehörige und die Nachsorge.
  2. Im Einzelnen ergeben sich daraus unter anderem folgende Aufgaben, die der unmittelbaren Beseitigung bzw. Linderung von Notlagen der Suchtkranken dienen:
    1. Bildung aktiver Kreuzbundgruppen im ganzen Diözesanbereich und deren Zusammen-schluss im Diözesanverband;
    2. Beratung, Vorbereitung und Hinführung zu den suchttherapeutischen Maßnahmen im Therapieverbund:
      1. Beratung
      2. Therapie
      3. Nachsorge

      Dies beinhaltet unter anderem:

      1. Beratung über mögliche und infrage kommende Therapie, Hilfsmöglichkeiten und Nachsorge,
      2. Einleitung und Begleitung von notwendigen Sofortmaßnahmen (z.B. Entgiftungs-Behandlungen),
      3. Angebot und Durchführen der Nachsorge in den Selbsthilfegruppen des Kreuzbundes im Hinblick auf die persönliche und soziale Stabilisierung sowie die Rehabilitation in der Gesellschaft und in der Arbeitswelt.

      Anmerkung:
      Die Nachsorgemaßnahmen der Sucht-Selbsthilfe werden in vielen Fällen als alleinige und ausschließliche Hilfsmaßnahme in der Suchthilfe benutzt.

    3. begleitende Hilfe in der Ausrichtung auf eine abstinente, sinnvolle Lebensgestaltung und zu eigenverantwortlicher Lebensführung unter Einbeziehung religiöser Bindungsmöglichkeiten,
    4. Pflege und Förderung der alkoholfreien Lebens- bzw. Freizeitgestaltung: alkoholfreie Faschingsbälle, Wanderungen, Jugend und Familie, Busausflüge,
    5. Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind, insbesondere mit den Einrichtungen der ambulanten, teilstationären und stationären Suchtkrankenhilfe, der Caritas, den Kirchengemeinden und katholischen Verbänden,
    6. allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des Alkohols und anderer Suchtmittel und der durch sie verursachten Schäden; Wirken gegen Trinkzwänge und falsches Trinkverhalten in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei privaten Anlässen,
    7. Frauenarbeit: Behandlung frauenspezifischer Probleme im Suchtbereich, sowohl in den Gruppen als auch in der Öffentlichkeit
  3. Darüber hinaus ergeben sich noch zusätzlich folgende Aufgaben:
    1. das Gedankengut des Kreuzbundes (siehe § 4, Abs. 1) zu verbreiten und für die Ziele des Kreuzbundes werben,
    2. Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Selbsthilfegruppen als unterstützender Faktor der abstinenten Lebensführung,
    3. die Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit,
    4. Förderung einer alkoholfreien Kinder- und Jugenderziehung: Familientreffen, Familienfreizeit, Wochenendseminare, Busfahrten, Theater, Zusammenführung der Familie, Prävention,
    5. Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote,
    6. Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörige,
    7. Einleitung, Anregung und Durchführung suchtpolitischer Maßnahmen und Interventionen.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreuzbund e.V. kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Aufgaben des Kreuzbundes bejaht und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu gemeinschaftsfördernder Mitarbeit bereit ist.Suchtkranke Mitglieder des Kreuzbundes verpflichten sich zur Abstinenz.
  2. Abstinenz ist die Enthaltsamkeit von Alkohol, anderen Drogen und suchtfördernden Medikamenten oder ähnlich wirkenden Suchtmitteln. Medizinisch notwendiger und ärztlich verordneter Gebrauch von Medikamenten ist ausgenommen.
  3. Bei Veranstaltungen des Kreuzbundes gilt für alle Teilnehmer das Abstinenzgebot im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung.
  4. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich bei der Gruppe, die den Antrag an den Diözesanverband weiterleitet. Die Mitgliedschaft kann auch direkt beim Diözesanverband beantragt werden. Im Auftrag des Bundesverbandes entscheidet der Diözesanvorstand über die Anträge. Der Aufnahmeantrag enthält Name, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum des Antragstellers.
    Erforderliche Mehrfachmitgliedschaften im Kreuzbund gemäß Bundessatzung bzw. § 2 dieser Satzung werden mit dem Beitritt zum Kreuzbund automatisch erworben.
  5. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Kreuzbundmitglied zur Zahlung des Bundesbeitrages, über dessen Höhe die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet. Dieser Beitrag wird in voller Höhe an den Bundesverband in Hamm weitergeleitet.
    Darüber hinaus erhebt der Diözesanverband einen Diözesanbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
    Dieser Beitrag wird von den einzelnen Gruppen entsprechend ihrer Teilnehmerzahl an den Diözesanverband entrichtet.
  6. Nur Mitglieder nach § 5 Abs. 1 können an den Wahlen der Organe nach § 7 teilnehmen und Mitglieder dieser Organe sein.
  7. Wer den Kreuzbund unterstützen möchte, ohne Mitglied des Kreuzbundes werden zu wollen, kann dies als Förderer tun. Förderer können an allen Veranstaltungen außer Organsitzungen teilnehmen.


§ 6 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft, Ruhen der Funktionen, Gruppenauflösung

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich bei der Verbandsgliederung zu erklären, der das Mitglied zuletzt angehörte.
  3. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit den Beiträgen ohne angemessenen Grund in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung, in der auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden muss, nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung entrichtet hat.
  4. Der Ausschluss erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes auf schriftlichen Antrag der Gruppe, des Diözesanvorstandes oder des Bundesvorstandes.Über den Antrag der Gruppe entscheidet der Diözesanvorstand, über den des Diözesanvorstandes der Bundesvorstand. Das Verfahren auf Bundesebene regelt die Bundessatzung.Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Betroffenen unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden. Er hat keine aufschiebende Wirkung.
    Über den Einspruch gegen die Entscheidung des Diözesanvorstandes entscheidet der Bundesvorstand. Das Verfahren auf Bundesebene regelt die Bundessatzung.
  5. Übt ein Amtsträger – auch ohne Verschulden – seine Funktion nicht sachgerecht aus, so können seine diesbezüglichen Rechte und Pflichten für ruhend erklärt werden. Das Verfahren ist nach § 6 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.


§ 7 Organe

Die Organe des Kreuzbund Diözesanverbandes München und Freising e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Diözesanrat
  3. der Diözesanvorstand


§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. An ihr können alle Mitglieder des Diözesanverbandes teilnehmen. Sie ist vom Vorsitzenden oder zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Beachtung einer Einladungsfrist von sechs Wochen vom Absendetag an gerechnet durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen.Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes, des Prüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung,
    2. Turnusgemäße Wahl des Vorstandes mit Ausnahme des geistlichen Beirates gem. § 11 Abs. 1
    3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes
    4. Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen und Aufgaben des Verbandes
    5. Beschlussfassung über den Diözesanbeitrag
    6. Beschlussfassung über Verfahrensordnungen der Mitgliederversammlung
    7. Turnusgemäße Wahl der Delegierten zur Bundesdelegiertenversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Diözesanvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.Anträge an die Mitgliederversammlung können bis zu 1 Monat vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden; sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von jedem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gruppen zuzusenden ist.Die Mitgliederversammlung gibt sich und den regionalen Mitgliederversammlungen eine Geschäftsordnung. Darin kann sie auch Bestimmungen zur Angleichung der Amtszeiten der Regionalsprecher an die Amtszeit des Diözesanvorstandes treffen.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich – spätestens aber nach 6 Wochen – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angaben des Grundes begehren.


§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  2. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    Für die Wahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung ausdrücklich inhaltlich angekündigt werden.
  4. Über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und den Gruppen zuzuleiten. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnet der letzte die ganze Niederschrift.


§ 10 Der Diözesanrat

  1. Der Diözesanrat berät den Diözesanvorstand. Er wird von einem vom Diözesanvorstand zu berufenden Moderator geleitet, der Kreuzbundmitglied sein muss.
  2. Kraft Amtes gehören dem Diözesanrat die Regionalsprecher und die Leiter der Arbeitsbereiche an. Der Diözesanvorstand kann weitere sachkundige Mitglieder berufen.
  3. Die Sitzungen des Diözesanrats werden vom Moderator schriftlich einberufen.


§ 11 Der Diözesanvorstand

  1. Der Diözesanvorstand besteht aus:
    1. dem Diözesanvorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Diözesanvorsitzenden
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem stellvertretenden Geschäftsführer
    5. dem geistlichen Beirat, der auf Vorschlag des Diözesanvorstandes vom zuständigen Bischof berufen wird und Mitglied des Kreuzbund sein muss.

    Er vertritt den Diözesanverband gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Für alle Rechtshandlungen sind 2 Unterschriften der Vorgenannten erforderlich.

  2. Mit beratender Stimme können dem Diözesanvorstand ferner angehören:
    ein Vertreter der Suchtkrankenhilfe des Diözesan-Caritasverband.
  3. Der Diözesanvorstand (Abs. 1 a) – d)) wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
    Die Regionalsprecher werden von der zuständigen Regionalversammlung für jeweils drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheidet ein Mitglied des Diözesanvorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtsperiode eine Nachwahl statt. Wenn das Verbandsinteresse es erfordert, kann der Vorstand für die Nachwahl auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Der Diözesanvorstand (Abs. 1) leitet den Diözesanverband und führt die Geschäfte nach interner Geschäftsordnung. Außerdem kann der Diözesanvorstand zu seinen Sitzungen geeignete Fachberater hinzuziehen.
  6. Der Diözesanvorstand hat das Recht und auf schriftlich hinreichend begründete Anrufung die Pflicht, in den Gliederungen des Diözesanverbandes die Haushaltsführung zu prüfen. Der Bundesverband ist über das Prüfergebnis zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Diözesanverbandes

  1. Der Diözesanverband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer eigens hierfür einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke steht das vom Diözesanverband verwaltete Vermögen dem Kreuzbund-Bundesverband zur Verfügung, der es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke der Suchtkrankenhilfe im Bereich der Erzdiözese München und Freising zu verwenden hat.
  3. Die beabsichtigte Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes des Kreuzbund e.V. mit Sitz in Hamm.
  4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 13 Verbandszeichen

  1. Das Verbandszeichen ist die Menschengruppe vor dem Kreuzbundsymbol, die Wortmarke ist der Schriftzug KREUZBUND.
  2. Zur Benutzung des Verbandszeichen sind die Mitglieder und Gliederungen des Verbandes gemäß §§ 2, 5 dieser Satzung berechtigt.
  3. Die Mitglieder und Gliederungen gemäß §§ 2 und 5 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen den Schutz des Verbandszeichens und der Wortmarke dem Diözesanvorstand mitzuteilen.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Der Bundesvorstand hat der Satzungsänderung mit Schreiben vom 07.10.2007 zugestimmt.

Die Satzungsänderung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 08.12.2007 in München in Kraft.

Die vorliegende Satzungsänderung wurde unter dem Aktenzeichen VR 16457 am 16.01.2008 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

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Wegen der besseren Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Beide Geschlechter sind gemeint.

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