Satzung Förderverein


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist München.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V.“
  2. Der Verein wird als Förderkörperschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese weiter an den Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V. zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für dessen satzungsgemäße steuerbegünstigten Zwecke. Insbesonders sollen die weitergeleiteten Gelder Maßnahmen zur Abwehr der Suchtgefahren, zur Hilfe für Suchtgefährdete, Suchtkranke und Angehörige sowie den Aus- und Aufbau des Verbandes fördern.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft/Beiträge

  1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Ferner können dem Verein natürliche Personen beitreten, die sich mit den Zielen des Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V. identifizieren und seine Arbeit unterstützen wollen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des Vereins nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist der Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet.
  2. Dem Verein gehören daneben alle Mitglieder des Vorstandes des Kreuzbund Diözesanverbandes München und Freising e.V. an.
  3. Ein Mitglied, das den Verein oder eines seiner Organe an der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung erheben; sie entscheidet endgültig.
  4. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Austritt, der schriftlich erklärt werden muss, Tod, Auflösung des Vereins und Ausscheiden aus dem Vorstand des Kreuzbund Diözesanverbandes München und Freising e.V.
  5. Der Mindestbeitrag für Mitglieder gemäß Abs. 1 beträgt jährlich EUR 12,00; für Mitglieder nach Abs. 2 wird kein Beitrag erhoben.


§ 5 Organe des Vereins

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Ihr sind insbesondere vorbehalten:
    1. Jahresplanung
    2. Beratung und Verabschiedung des Haushalts
    3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    5. Genehmigung des Jahresabschlusses sowie des Berichtes der Rechnungsprüfer
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Beschlussfassung über die Fördererbeträge
    8. Beschlussfassung über die Satzung
    9. Auflösung des Vereins

    Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über alle den Verein betreffenden Belange entscheiden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins oder im Falle dessen Verhinderung vom Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung stattzufinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer geleitet.
  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  5. Sie fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Änderungen der Satzung bedürfen der 3/4 Mehrheit.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichen ist.


§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Sie sind zugleich Vorstand gemäß § 26 BGB. Er wird sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder während der Dauer der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Die Berufung muss einstimmig erfolgen.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Mittelverwendung

Über die Verwendung der Mittel und die Gestaltung und Durchführung sonstiger Fördermaßnahmen entscheidet der Vorstand.


§ 9 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Vereins aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Kreuzbund Diözesanverband München und Freising e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorliegende Satzung wurde unter dem Aktenzeichen VR 200250 am 08.09.2010 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

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Wegen der besseren Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Beide Geschlechter sind gemeint.